Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache

Die Testamentsvollstreckung gehört zu den wichtigsten Instrumenten der Nachfolgegestaltung, die ich Ihnen als zertifizierter Testamentsvollstrecker der AGT, der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Testamentsvollstrecker, gerne anbiete.

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dient der Absicherung des letzten Willens der Erblasser und unter anderem folgende Ziele:

Gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses
Schutz des Vermögens
Erhaltung des Familienfriedens
Finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder

Diese Ziele lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Denn wenn die Erben versuchen, alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert.

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Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker ist Verwalter des Nachlasses und vollstreckt als solcher den letzten Willen des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz und kann über ihn verfügen. Er begleicht Verbindlichkeiten, erfüllt Vermächtnisse und wacht über die Einhaltung von Auflagen.

Bei einer Erbengemeinschaft betreibt er die Verteilung unter den Erben. Hierzu stellt er einen Teilungsplan auf und hört die Erben an. Hat der Erblasser eine Dauervollstreckung angeordnet, verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über die Abwicklung des Erbfalls hinaus.

Zu den wesentlichen Aufgaben zählen dabei:

Sicherung des Nachlasses und Sichtung aller Unterlagen
Erstellung des Nachlassverzeichnisses
Verwaltung und Verteilung des Nachlasses
Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen
Konten- und Grundstücksumschreibungen
Erstellung und Abgabe der Erbschaftsteuererklärung

Wie wird der Testamentsvollstrecker eingesetzt?

Der Testamentsvollstrecker wird in der Regel vom Erblasser durch letztwillige Verfügung (z.B. im Testament oder Erbvertrag) ernannt.

Welche Vergütung erhält der Testamentsvollstrecker?

Nach dem Gesetz steht dem Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ zu, die vom Erblasser im Testament festgesetzt werden sollte. Von der Praxis und der Rechtsprechung werden in der Regel Tabellen herangezogen, nach der sich das Honorar an einem Prozentsatz vom Bruttonachlass und dem Umfang der Tätigkeit orientiert.