Pflichten für alle Grundstücksbesitzer

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach neu gefassten Regeln berechnet und erhoben, da die bisherige Wertermittlung verfassungswidrig war. Im Rahmen der Grundsteuerreform werden ca. 36 Millionen Grundstücke neu bewertet. Als Grundbesitzer haben Sie die Pflicht zur Abgabe einer
Steuererklärung für jedes Ihrer Grundstücke bis spätestens 31. Oktober 2022 (unabhängig davon ob Sie steuerlich beraten sind oder nicht).

Handeln Sie frühzeitig und nutzen Sie unsere Expertise!

Wir haben aufgrund der Kurzfristigkeit und Komplexität Prozesse entwickelt, die die Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten vereinfachen und Ihnen damit sowohl Zeit, als auch Geld spart. Fehlerhafte Bescheide können im Zweifel über Jahre zu erhöhten Grundsteuerzahlungen führen. Um Ihre Erklärung rechtzeitig erstellen und übermitteln zu können, sollten Sie bereits jetzt die dafür notwendigen Informationen sammeln und an uns übermitteln.

Ab

2022

Öffentliche Bekanntgabe zur Abgabe einer Grundsteuer-Erklärung

Ab Juli

2022

können Erklärungen elektronisch eingereicht werden.

31. Oktober

2022

finaler Abgabetermin für die Feststellungs-erklärung

Ab

2025

Erhebung der neuen Grundsteuer durch die Gemeinden

Ein Preis für alle Grundstückswerte

Bei der Feststellung von Grundsteuerwerten sieht die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) grundsätzlich eine Abrechnung anhand der tatsächlichen Gegenstandswerte nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV vor.

Da die Vereinbarung einer höheren oder niedrigeren Vergütung als die gesetzliche Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) möglich ist (§ 4 Abs. 4 StBVV), freuen wir uns Ihnen bei digitaler Zusammenarbeit ein einheitliches Pauschalhonorar (§ 4 Abs. 1 StBVV) in Höhe von 750,00 € (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) je Grundstück anbieten zu können.

Zum Vergleich beispielhafte Honorare bei Abrechnung nach der StBVV:

Grundstückswert:

250.000 €

Honorar
1.364,52 €

Grundstückswert:

500.000 €

Honorar
1.724,58 €

Grundstückswert:

1.000.000 €

Honorar
2.453,63 €

Bei uns immer

750,00 € (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

Im Pauschalhonorar nach § 4 Abs. 1. StBVV sind enthalten:

Zugang zu einer extra für die Grundsteuer-Erklärung entwickelten Software
Prüfung der notwendigen Unterlagen, Daten-
aufnahme, Klären offener Fragen und Plausibilitätsprüfung
Erstellung Ihrer Grundsteuer-Erklärung nebst elektronischer Übermittlung
Ansprechpartner für Rückfragen

Abgabezeitraum von Grundsteuererklärungen hat begonnen!

  • Tage
  • Stunden
  • Minuten
  • Sekunden
Der Zeitraum zum Einreichen der Grundsteuererklärung hat begonnen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

  • Alle Grundstücksbesitzer
  • Bei Eigentumswohnungen die Eigentümer (nicht die Verwaltung)
  • Bei Personen- und Kapitalgesellschaften die Gesellschaft

Maßgeblich sind die Verhältnisse zum 1. Januar 2022.

Wann muss die Grundsteuer-Erklärung abgegeben werden?

Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1. Juli 2022 eingereicht werden.

Eine verlängerte Frist, wie etwa bei der Einkommensteuer, ist derzeit nicht geplant.

Wie erfahre ich von der Abgabepflicht?

Aufforderungen zur Abgabe der Feststellungserklärungen werden voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung (Pressemitteilungen, Internet etc.) erfolgen. Entsprechend erfolgt in der Regel keine persönliche Aufforderung durch das Finanzamt.

Ist die Abgabe auch in Papierform möglich?

Nein. Die Übermittlung hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen.

Wie oft muss eine Feststellungserklärung eingereicht werden?

Alle 7 Jahre. Dazwischen können Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen stattfinden.

Welches Finanzamt ist für die Grundsteuer-Erklärung zuständig?

Das Lagefinanzamt; d.h. das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt.

Was passiert, wenn ich keine Erklärung einreiche oder die Fristen nicht einhalte?

Bei Nichterfüllung drohen deutliche Strafen, bspw. in Form von Verspätungszuschlägen.

Ferner ist das Finanzamt befugt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Etwaige, steuermindernde Tatsachen könnten hierbei unberücksichtigt bleiben und zu fehlerhaften Bescheiden führen, die im Zweifel über Jahre erhöhte Grundsteuerzahlungen zur Folge haben.

Wird die zu zahlende Grundsteuer durch die Reform höher ausfallen?

Grundsätzlich soll die Grundsteuerreform keine Auswirkungen auf das Gesamtaufkommen der Grundsteuer haben. Abhängig von der Lage, Größe und Alter des Grundstücks, kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch individuell verändern.

Was soll die ganze Grundsteuer-Reform?

Die Reform soll die bisherigen Werte an aktuelle Wertermittlungen anpassen, um damit realitätsnaher zu sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt, die eine Reformierung durch den Gesetzgeber und damit einhergehende Neubewertung der Grundstücke notwendig macht.

Die Grundsteuer nach dem neuen Recht ist zwar erst ab 2025 zu zahlen. Da die Neuregelung aufkommensneutral gestaltet werden soll, ist eine frühzeitige Neuermittlung der Grundsteuerwerte bezogen auf den 1. Januar 2022 vorgesehen, um den Kommunen genügend Zeit für die Anpassung der Hebesätze einzuräumen. Deshalb müssen Sie als Grundbesitzer bereits bis spätestens 31. Oktober 2022 sog. Feststellungserklärungen abgeben.

Was ändert sich bei einem Eigentümerwechsel?

Wer am 1. Januar Eigentümer und deshalb Steuerschuldner ist/war, schuldet die volle Jahressteuer. Der bisherige Eigentümer bleibt somit Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr.

Davon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Erwerber darüber, wer die Grundsteuer übernimmt, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.

Noch fragen?

Kontaktieren Sie uns gerne!